Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 67 Gemeindegesetz (GG) - Ausstand

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 67 GG · Ausstand

1. Mitglieder einer Gemeindebehörde, die einen Entscheid oder Beschluss vorbereiten, daran mitwirken oder einen solchen fassen, haben gemäss Artikel 77 KV und den Artikeln 13 und 14 VRG in den Ausstand zu treten.

2. Hat eine Person in den Ausstand zu treten, so kann sie weder in einer vorberatenden Kommission noch im Plenum mitberaten oder mitentscheiden. Sie hat den Sitzungsraum vor der Behandlung des betreffenden Geschäftes zu verlassen.

3. Im Streitfall entscheidet die Gemeindebehörde.

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