II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 66 Gemeindegesetz (GG) - Amtsgeheimnis
Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 66 GG · Amtsgeheimnis
1. Mitglieder von Gemeindebehörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2. Über die Entbindung eines Mitglieds der Vorsteherschaft vom Amtsgeheimnis entscheidet die Vorsteherschaft im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der weiteren dem Amtsgeheimnis unterstehenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.