II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 65 Gemeindegesetz (GG) - Interessenbindungen
Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 65 GG · Interessenbindungen
1. Die Mitglieder von Behörden legen bei Eintritt in die Behörde sowie bei Veränderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.
2. Die Gemeinde führt ein öffentliches Register über die Angaben ihrer Behördenmitglieder.
3. Jede Behörde sorgt selber für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Sie kann Mitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.