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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 64 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeit bei Amtsantritt und weitere

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 64 GG · Unvereinbarkeit bei Amtsantritt und weitere

1. Niemand darf ein weiteres Amt antreten, wenn er unvereinbare Amtspflichten übernehmen müsste.

2. Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

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