II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 64 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeit bei Amtsantritt und weitere
Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 64 GG · Unvereinbarkeit bei Amtsantritt und weitere
1. Niemand darf ein weiteres Amt antreten, wenn er unvereinbare Amtspflichten übernehmen müsste.
2. Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.