Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 63 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeiten für Kontrollorgane

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 63 GG · Unvereinbarkeiten für Kontrollorgane

1. In ein Kontrollorgan darf nicht gewählt werden, wer in der betreffenden Gemeinde oder im Zweckverband ein kontrolliertes Amt bekleidet oder mit dem Inhaber eines solchen so nah verwandt ist, dass ein Ausschlussgrund aus Verwandtschaft (Art. 62) gegeben ist.

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