II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 62 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeiten zufolge Verwandtschaft
Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 62 GG · Unvereinbarkeiten zufolge Verwandtschaft
1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen gleichzeitig dem Gemeindeparlament aber nicht gleichzeitig derselben anderen Gemeindebehörde angehören.