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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 61 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeiten für Behörden und Angestellte

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 61 GG · Unvereinbarkeiten für Behörden und Angestellte

1. Mitglieder des Gemeindeparlaments oder der Geschäftsprüfungskommission können innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied der Vorsteherschaft sein.

2. Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der Geschäftsprüfungskommission dürfen in keinem Verwandtschaftsverhältnis nach Artikel 62 stehen.

3. Mitglieder der Vorsteherschaft und Gemeindeangestellte können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören. Letztere dürfen innerhalb derselben Gemeinde auch nicht gleichzeitig Mitglied der Vorsteherschaft sein und auch nicht der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt dies für jede Anstellung.

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