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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 60 Gemeindegesetz (GG) - Wahlen in verschiedene Ämter

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 60 GG · Wahlen in verschiedene Ämter

1. Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.

2. Liegen Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 62 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

3. Wird eine der Personen, zwischen denen eine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 62 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

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