Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 6 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsstellung der Gemeinden

Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Gemeinden
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Art. 6 GG · Rechtsstellung der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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