II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 59 Gemeindegesetz (GG) - Ersatzwahlen
Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 59 GG · Ersatzwahlen
1. Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate stattfindet. Für die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen.
2. Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt, nimmt eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der Behörde teil.