Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 58 Gemeindegesetz (GG) - Wählbarkeit

Die Gemeindebehörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 58 GG · Wählbarkeit

1. Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind als Mitglieder von Gemeindebehörden wählbar.

2. In die Vorsteherschaft und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.

3. Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion oder als Delegierte der Gemeinde in einem Zweckverband die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

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