II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 57 Gemeindegesetz (GG) - Rechte der Vorsteherschaft
Das Gemeindeparlament
Art. 57 GG · Rechte der Vorsteherschaft
1. Die Vorsteherschaft unterbreitet dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung.
2. An den Sitzungen des Gemeindeparlaments nehmen die Mitglieder der Vorsteherschaft mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3. Das Gemeindeparlament kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden. Die Vorsteherschaft kann dort ihre Vorlagen durch ein Mitglied oder durch Verwaltungsangestellte vertreten lassen.