Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 57 Gemeindegesetz (GG) - Rechte der Vorsteherschaft

Das Gemeindeparlament
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 GG · Rechte der Vorsteherschaft

1. Die Vorsteherschaft unterbreitet dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung.

2. An den Sitzungen des Gemeindeparlaments nehmen die Mitglieder der Vorsteherschaft mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

3. Das Gemeindeparlament kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden. Die Vorsteherschaft kann dort ihre Vorlagen durch ein Mitglied oder durch Verwaltungsangestellte vertreten lassen.

← Art. 56 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 58 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →