Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 55 Gemeindegesetz (GG) - Veröffentlichung

Das Gemeindeparlament
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Art. 55 GG · Veröffentlichung

1. Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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