Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 52 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben

Das Gemeindeparlament
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Art. 52 GG · Aufgaben

1. Das Gemeindeparlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2. Ihm obliegt die Aufsicht über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben.

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