II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 52 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben
Das Gemeindeparlament
Art. 52 GG · Aufgaben
1. Das Gemeindeparlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
2. Ihm obliegt die Aufsicht über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben.