Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 51 Gemeindegesetz (GG) - Öffentlichkeit

Das Gemeindeparlament
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Art. 51 GG · Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Gemeindeparlaments sind öffentlich.

2. Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen, kann das Präsidium, jedes Mitglied des Gemeindeparlaments oder die Vorsteherschaft geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

3. Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

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