Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 5 Gemeindegesetz (GG) - Strafbefugnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GG · Strafbefugnisse

1. Die Gemeinden können Strafbestimmungen über die Widerhandlungen gegen Übertretungstatbestände ihrer Gemeindeerlasse vorsehen.

2. Die Strafbestimmungen nennen die zu ahndende Übertretung und legen die Höhe der Busse fest.

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