Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 48 Gemeindegesetz (GG) - Einsprache

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Rechtsschutz
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Art. 48 GG · Einsprache

1. Jede stimmberechtigte Person kann bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln, rechtswidrigen Beschlüssen oder andern Rechtsverletzungen erheben.

2. Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.

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