II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 48 Gemeindegesetz (GG) - Einsprache
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Rechtsschutz
Art. 48 GG · Einsprache
1. Jede stimmberechtigte Person kann bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln, rechtswidrigen Beschlüssen oder andern Rechtsverletzungen erheben.
2. Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.