II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 47 Gemeindegesetz (GG) - Rechtswidrige Anträge
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Rechtsschutz
Art. 47 GG · Rechtswidrige Anträge
1. Über rechtswidrige Anträge darf nicht abgestimmt werden.
2. Die Zulässigkeit von Anträgen bestimmt sich nach Artikel 65 KV.
3. Wird von einer stimmberechtigten Person behauptet, eine Vorlage oder ein Antrag sei rechtswidrig, so ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der Entscheid steht dem oder der Vorsitzenden zu.