II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 46 Gemeindegesetz (GG) - Rückweisung von Budget oder Steuerfuss
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Art. 46 GG · Rückweisung von Budget oder Steuerfuss
1. Wird das Budget oder der Steuerfuss zurückgewiesen, hat die Vorsteherschaft spätestens innerhalb von acht Wochen eine ausserordentliche Gemeindeversammlung durchzuführen.
2. Bei erneuter Ablehnung, unterbreitet die Vorsteherschaft das Budget oder den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung.