Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 44 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren bei Nichtgenehmigung

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
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Art. 44 GG · Verfahren bei Nichtgenehmigung

1. Wird die Rechnung nicht genehmigt, so muss die Vorsteherschaft die beanstandeten Positionen nochmals prüfen und wenn nötig ergänzen oder berichtigen. Sie gibt dem Rechnungsprüfungsorgan oder der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von ihrer Stellungnahme Kenntnis.

2. Spätestens innert acht Wochen nach der Nichtgenehmigung hat die Vorsteherschaft eine ausserordentliche Gemeindeversammlung durchzuführen.

3. Wird die Genehmigung wieder abgelehnt, so macht das Kontrollorgan dem Regierungsrat Mitteilung von der Angelegenheit.

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