II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 43 Gemeindegesetz (GG) - Abstimmungsverfahren bei der Genehmigung der Jahresrechnung
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Art. 43 GG · Abstimmungsverfahren bei der Genehmigung der Jahresrechnung
1. Werden zu einzelnen Positionen der Jahresrechnung Anträge gestellt, so ist zuerst über diese und danach über die Genehmigung der Jahresrechnung zu beschliessen.
2. Wird die Rechnung nur unter dem Vorbehalt der Klärung der beanstandeten Positionen genehmigt, so muss die Vorsteherschaft an der nächsten Gemeindeversammlung über ihre Überprüfung Bericht erstatten.