Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 42 Gemeindegesetz (GG) - Antrag auf Rückkommen

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
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Art. 42 GG · Antrag auf Rückkommen

1. Anträge auf Rückkommen sind bis zum Schluss der Versammlung zulässig. Die übrigen Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.

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