II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 42 Gemeindegesetz (GG) - Antrag auf Rückkommen
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Art. 42 GG · Antrag auf Rückkommen
1. Anträge auf Rückkommen sind bis zum Schluss der Versammlung zulässig. Die übrigen Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.