Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 41 Gemeindegesetz (GG) - Stimmrecht der Behördenmitglieder

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 GG · Stimmrecht der Behördenmitglieder

1. Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der anderen Gemeindebehörden nehmen an den Abstimmungen teil. Der oder die Vorsitzende enthält sich der Stimme.

2. Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen über die Geschäftsführung der Behörden, Verwaltung, Betriebe und Anstalten dürfen die Mitglieder der verantwortlichen Gemeindebehörde nicht mitstimmen.

← Art. 40 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 42 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →