II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 41 Gemeindegesetz (GG) - Stimmrecht der Behördenmitglieder
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Art. 41 GG · Stimmrecht der Behördenmitglieder
1. Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der anderen Gemeindebehörden nehmen an den Abstimmungen teil. Der oder die Vorsitzende enthält sich der Stimme.
2. Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen über die Geschäftsführung der Behörden, Verwaltung, Betriebe und Anstalten dürfen die Mitglieder der verantwortlichen Gemeindebehörde nicht mitstimmen.