Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 40 Gemeindegesetz (GG) - Ermittlung des Mehrs

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
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Art. 40 GG · Ermittlung des Mehrs

1. Die verhandlungsleitende Person ermittelt die Mehrheit der Stimmenden durch Abschätzen.

2. Ergibt sich das Mehr nicht offensichtlich, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen durch die Stimmenzähler zu zählen sind.

3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stichentscheid. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

4. Setzen die Gemeinden zur Ermittlung des Mehrs technische Hilfsmittel ein, können sie dies abweichend regeln.

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