II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 4 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsetzung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GG · Rechtsetzung
1. Die Gemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie regeln auch die Finanzkompetenzen.
2. Die wichtigen Rechtssätze der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments werden amtlich publiziert und auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nachgeführt.