Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 4 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsetzung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GG · Rechtsetzung

1. Die Gemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie regeln auch die Finanzkompetenzen.

2. Die wichtigen Rechtssätze der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments werden amtlich publiziert und auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nachgeführt.

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