Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 39 Gemeindegesetz (GG) - Erläuterung der Geschäfte

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 GG · Erläuterung der Geschäfte

1. Die Anträge der Vorsteherschaft oder des Kontrollorgans werden verlesen und soweit nötig erläutert. Stimmberechtigte, die einen Antrag gestellt haben, erhalten Gelegenheit, ihren Antrag kurz zu begründen.

2. Sowohl die Vorsteherschaft als auch die anwesenden Stimmberechtigten können beschliessen, zu einer Vorlage nicht stimmberechtigte Sachverständige oder nicht stimmberechtigte Personen mit besonderem Interesse anzuhören.

← Art. 38 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 40 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →