II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 39 Gemeindegesetz (GG) - Erläuterung der Geschäfte
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Art. 39 GG · Erläuterung der Geschäfte
1. Die Anträge der Vorsteherschaft oder des Kontrollorgans werden verlesen und soweit nötig erläutert. Stimmberechtigte, die einen Antrag gestellt haben, erhalten Gelegenheit, ihren Antrag kurz zu begründen.
2. Sowohl die Vorsteherschaft als auch die anwesenden Stimmberechtigten können beschliessen, zu einer Vorlage nicht stimmberechtigte Sachverständige oder nicht stimmberechtigte Personen mit besonderem Interesse anzuhören.