Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 38 Gemeindegesetz (GG) - Traktandenliste

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
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Art. 38 GG · Traktandenliste

1. Zuerst wird die Traktandenliste zur Diskussion gestellt. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung. Andere Anträge zur Traktandenliste sind nicht zulässig.

2. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen weder in die Traktandenliste aufgenommen noch behandelt werden.

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