Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 37 Gemeindegesetz (GG) - Verhandlungsleitung

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
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Art. 37 GG · Verhandlungsleitung

1. Das Präsidium der Vorsteherschaft leitet die Gemeindeversammlung. Die Vorsteherschaft regelt für den Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht die Stellvertretung.

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