II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 37 Gemeindegesetz (GG) - Verhandlungsleitung
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
Art. 37 GG · Verhandlungsleitung
1. Das Präsidium der Vorsteherschaft leitet die Gemeindeversammlung. Die Vorsteherschaft regelt für den Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht die Stellvertretung.