Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 36 Gemeindegesetz (GG) - Stimmenzähler

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Ablauf der Verhandlungen
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Art. 36 GG · Stimmenzähler

1. Das kommunale Wahlbüro amtet an den Gemeindeversammlungen als Stimmenzähler.

2. Die Stimmenzähler treten bei Abstimmungen über eigene Angelegenheiten in den Ausstand.

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