II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 35 Gemeindegesetz (GG) - Vorgängige Einreichung von Abänderungsanträgen zu Vorlagen
Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Zeitpunkt
Art. 35 GG · Vorgängige Einreichung von Abänderungsanträgen zu Vorlagen
1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Stimmberechtigten ausnahmsweise Abänderungsanträge zu einer Vorlage vor der Gemeindeversammlung begründet der Vorsteherschaft einreichen müssen.
2. Diese Anträge müssen den Stimmberechtigten von der Vorsteherschaft vor der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.