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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 33 Gemeindegesetz (GG) - Ordentliche Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung - Durchführung - Zeitpunkt
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Art. 33 GG · Ordentliche Gemeindeversammlung

1. Versammlungsgemeinden halten mindestens zweimal jährlich, im Frühjahr und im Herbst, eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Die Stimmberechtigten beschliessen spätestens bis zum 30. Juni über die Rechnung des Vorjahres und bis zum 31. Dezember über das Budget sowie den Steuerfuss für das folgende Jahr.

2. Parlamentsgemeinden mit Gemeindeversammlung halten bei Bedarf eine Gemeindeversammlung ab.

3. Kirchgemeinden halten mindestens jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Sie beschliessen spätestens bis zum 31. Dezember über die Rechnung des Vorjahres und über das Budget für das folgende Jahr. Sie setzen dabei auch den Steuerfuss für das folgende Jahr fest und nehmen periodisch Kenntnis von der Finanzplanung.

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