II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 32 Gemeindegesetz (GG) - Beschlussfähigkeit
Die Gemeindeversammlung - Vorbereitung
Art. 32 GG · Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
2. Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
3. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.