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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 31 Gemeindegesetz (GG) - Anfragerecht

Die Gemeindeversammlung - Vorbereitung
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Art. 31 GG · Anfragerecht

1. In Versammlungsgemeinden können die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an die Vorsteherschaft.

2. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet die Vorsteherschaft spätestens drei Tage vor dieser Versammlung schriftlich. Falls sie elektronisch eingereicht werden oder die anfragende Person sich mit einer elektronischen Beantwortung einverstanden erklärt hat, erfolgt die Beantwortung elektronisch.

3. Die Anfrage und die Antwort werden spätestens drei Tage vor der Versammlung in elektronischen Medien publiziert und an der Versammlung in zusammengefasster Form bekanntgegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

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