Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 30 Gemeindegesetz (GG) - Unterlagen für die Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung - Vorbereitung
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Art. 30 GG · Unterlagen für die Gemeindeversammlung

1. Die Fristen für die Publikation und die Zustellung der Unterlagen für die Gemeindeversammlung bestimmen sich nach Artikel 60 des Gesetzes über die politischen Rechte.

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