II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 3 Gemeindegesetz (GG) - Autonomie
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GG · Autonomie
1. Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
2. In diesem Rahmen steht den Gemeinden das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.