Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 3 Gemeindegesetz (GG) - Autonomie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GG · Autonomie

1. Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.

2. In diesem Rahmen steht den Gemeinden das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.

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