II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 26 Gemeindegesetz (GG) - Obligatorisches und fakultatives Referendum
Organisation der Gemeinden - Parlamentsgemeinden
Art. 26 GG · Obligatorisches und fakultatives Referendum
1. Die Gemeindeordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2, gegen welche Beschlüsse des Gemeindeparlaments das fakultative Referendum nach Artikel 19 ergriffen werden kann.
2. Ausgeschlossen ist das fakultative Referendum bei Beschlüssen nach Artikel 25, bei ablehnenden Beschlüssen des Parlaments mit Ausnahme von solchen zu Anträgen der Stimmberechtigten im Sinne von Artikel 16 sowie bei Verfahrensentscheiden bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen.
3. Die Gemeindeordnung kann vorbehältlich Artikel 25 weitere Beschlüsse gemäss Artikel 27 dem obligatorischen Referendum unterstellen.