Art. 23 Gemeindegesetz (GG) - Protokollführung und Protokollauflage
Art. 23 GG · Protokollführung und Protokollauflage
1. Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2. Das von der Vorsteherschaft genehmigte Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens zwei Monate nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert.
3. Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich der Vorsteherschaft einzureichen. Diese entscheidet innert 30 Tagen.