II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 21 Gemeindegesetz (GG) - Wahlmöglichkeit
Organisation der Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 GG · Wahlmöglichkeit
1. Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.
2. Die Gemeinden gestalten ihre Legislative als Gemeindeparlament mit Gemeindeversammlung oder mit Urnenabstimmung oder aber als Gemeindeversammlung.
3. Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen organisieren sich als Versammlungsgemeinden.