Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 21 Gemeindegesetz (GG) - Wahlmöglichkeit

Organisation der Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 21 GG · Wahlmöglichkeit

1. Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.

2. Die Gemeinden gestalten ihre Legislative als Gemeindeparlament mit Gemeindeversammlung oder mit Urnenabstimmung oder aber als Gemeindeversammlung.

3. Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen organisieren sich als Versammlungsgemeinden.

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