Art. 20 Gemeindegesetz (GG) - Ausserordentliche Abstimmungsformen
Art. 20 GG · Ausserordentliche Abstimmungsformen
1. Gemeinden können vorsehen, dass in Versammlungsgemeinden die Vorsteherschaft und in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament den Stimmberechtigten
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | eine Grundsatzfrage zur Abstimmung unterbreitet. | | |
2. Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, ist dies für die übrigen Gemeindeorgane bindend. Für die Umsetzung gelten die Fristen zur Behandlung von Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten in der Form der allgemeinen Anregung.
3. Gemeinden können vorsehen, dass den Stimmberechtigten Konsultativabstimmungen unterbreitet werden können. Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend.
4. Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften können solche ausserordentlichen Abstimmungsformen vorsehen. Die entsprechenden Regelungen gelten für sie sinngemäss.