Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 19 Gemeindegesetz (GG) - Fakultatives Referendum

Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
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Art. 19 GG · Fakultatives Referendum

1. In Gemeinden regelt die Gemeindeordnung und in Kirchgemeinden die Kirchenordnung das fakultative Referendum.

2. Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden den Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung als Antrag vorgelegt, wenn dies innert 30 Tagen nach deren Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verlangt wird von

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | mindestens 300 Stimmberechtigten der Gemeinde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen. | | |

3. Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen können fakultative Referenden in ihrem Organisationsstatut vorsehen.

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