Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 18 Gemeindegesetz (GG) - Abstimmungs- und Wahlverfahren

Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
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Art. 18 GG · Abstimmungs- und Wahlverfahren

1. Die Gemeinden regeln das Abstimmungs- und Wahlverfahren im Rahmen des übergeordneten Rechts selber. Subsidiär gelten die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.

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