II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 17 Gemeindegesetz (GG) - Wiedererwägung
Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
Art. 17 GG · Wiedererwägung
1. Ein Beschluss der Stimmberechtigten kann jederzeit wiedererwogen werden. Die Gemeindeordnung, Kirchenordnung oder das Organisationsstatut regelt die Einzelheiten.
2. Vorbehalten bleiben Wahlbeschlüsse.
3. Ein Antrag auf Wiedererwägung ist unzulässig, wenn bereits erhebliche Vollzugshandlungen erfolgt sind, wenn bei Annahme Treu und Glauben oder die Rechte Dritter verletzt würden oder wenn der Beschluss nach dem Recht des Kantons oder des Bundes oder nach der Natur der Sache nicht mehr zurückgenommen werden kann.