Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 16 Gemeindegesetz (GG) - Antragsrecht

Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
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Art. 16 GG · Antragsrecht

1. Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, jederzeit selbstständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten der Vorsteherschaft Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen.

2. Ein Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden. Er muss den Grundsatz der Einheit der Materie beachten.

3. Er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht; er darf nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist.

4. Er muss genau umschrieben und begründet sein, und er soll von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (Art. 4a VRG) versehen werden.

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