II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 15 Gemeindegesetz (GG) - Gewährleistung der politischen Rechte
Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
Art. 15 GG · Gewährleistung der politischen Rechte
1. Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeordnung und des Gesetzes über die politischen Rechte gewährleistet.