Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 15 Gemeindegesetz (GG) - Gewährleistung der politischen Rechte

Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
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Art. 15 GG · Gewährleistung der politischen Rechte

1. Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeordnung und des Gesetzes über die politischen Rechte gewährleistet.

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