Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 14 Gemeindegesetz (GG) - Stimmberechtigte

Organisation der Gemeinden - Stimmberechtigte
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Art. 14 GG · Stimmberechtigte

1. Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde.

2. Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung und des kantonalen sowie kommunalen Rechts an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.

3. Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Kantonsverfassung, nach dem Gesetz über die politischen Rechte[[5]](#paragraphtext_content_fn_950645_2_5_c) und nach diesem Gesetz.

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