Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 134 Gemeindegesetz (GG) - Beschwerde

Rechtsschutz
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Art. 134 GG · Beschwerde

1. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinde, einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sowie dieser gegen sie gerichtete aufsichtsrechtliche Anordnungen bestimmt sich nach dem VRG.

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