II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 134 Gemeindegesetz (GG) - Beschwerde
Rechtsschutz
Art. 134 GG · Beschwerde
1. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinde, einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sowie dieser gegen sie gerichtete aufsichtsrechtliche Anordnungen bestimmt sich nach dem VRG.