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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 133 Gemeindegesetz (GG) - Aufsichtsbehörden in der Gemeinde

Rechtsschutz
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Art. 133 GG · Aufsichtsbehörden in der Gemeinde

1. Werden in einer Gemeinde Tatbestände gemäss Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.

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