II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 133 Gemeindegesetz (GG) - Aufsichtsbehörden in der Gemeinde
Rechtsschutz
Art. 133 GG · Aufsichtsbehörden in der Gemeinde
1. Werden in einer Gemeinde Tatbestände gemäss Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.