II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 132 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren; Kosten
Aufsicht
Art. 132 GG · Verfahren; Kosten
1. Der Regierungsrat hört die zuständigen Organe der Körperschaft an und fordert sie zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung auf.
2. Er ordnet Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 129 und 131 nur soweit und solange an, als sie geeignet und notwendig sind.
3. Die Gemeinde oder der Zweckverband tragen die Kosten der Massnahmen.