Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 132 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren; Kosten

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 132 GG · Verfahren; Kosten

1. Der Regierungsrat hört die zuständigen Organe der Körperschaft an und fordert sie zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung auf.

2. Er ordnet Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 129 und 131 nur soweit und solange an, als sie geeignet und notwendig sind.

3. Die Gemeinde oder der Zweckverband tragen die Kosten der Massnahmen.

← Art. 131 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 133 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →