II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 131 Gemeindegesetz (GG) - Zwangsverwaltung
Aufsicht
Art. 131 GG · Zwangsverwaltung
1. Der Regierungsrat kann eine Gemeinde unter Zwangsverwaltung stellen, wenn die Gemeinde dauernd die rechtlichen Verpflichtungen verletzt, sich den Anordnungen des Regierungsrates beharrlich widersetzt oder durch das Finanzgebaren die Zahlungsfähigkeit ernsthaft gefährdet.
2. Er ernennt für die Zwangsverwaltung einen oder mehrere Kommissäre und setzt deren Befugnisse fest. Sobald es der Grund der Zwangsverwaltung erlaubt, werden Neuwahlen der Behörden durchgeführt.