II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 130 Gemeindegesetz (GG) - Ersatzvornahme, Amtsenthebung
Aufsicht
Art. 130 GG · Ersatzvornahme, Amtsenthebung
1. Der Regierungsrat kann anstelle eines Gemeindeorgans handeln oder Ersatzvornahmen anordnen. Er kann insbesondere allgemeinverbindliche Vorschriften erlassen, Verträge abschliessen und Beschlüsse über die Rechnung, das Budget und den Steuerfuss fassen.
2. Er kann ein Mitglied einer kommunalen Behörde des Amtes entheben, wenn aus schwerwiegenden Gründen dessen Verbleiben im Amt den Interessen der Körperschaft schadet.